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   BFH, 02.02.1977 - II R 11/74   

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https://dejure.org/1977,986
BFH, 02.02.1977 - II R 11/74 (https://dejure.org/1977,986)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1977 - II R 11/74 (https://dejure.org/1977,986)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1977 - II R 11/74 (https://dejure.org/1977,986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kettenbriefaktion - Gewinner - Geltendmachung eines Gewinnanspruchs - Unbestimmtheit eines Planes - Lotteriebegriff - Abwicklung der Veranstaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 534
  • BStBl II 1977, 495
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Braunschweig, 10.09.1954 - Ss 128/54
    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - II R 11/74
    Unter Lotterie wird nach der Rechtsprechung eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1926 I 381/26, RGSt 60, 385, und vom 22. Dezember 1933 4 D 177/33, RGSt 67, 397; Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 Ss 128/54, NJW 1954, 1777; Klenk, Der Lotteriebegriff in straf- und steuerrechtlicher Sicht, Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1976 S. 361).

    Während z. B. bei der typischen Klassenlotterie der Gewinn von dem Ereignis abhängt, ob bei der Ziehung ein Gewinn auf das Los entfällt, ist beim Zahlenlotto die Höhe des Gewinnes außerdem davon abhängig, wie viele Personen sich an der Veranstaltung beteiligten und wie viele im gleichen Umfange alle oder mehrere Zahlen richtig geraten haben (vgl. dazu Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 - Ss 128/54, NJW 1954, 1777).

  • RG, 22.12.1933 - 4 D 177/33

    Zum Begriffe der unerlaubten Ausspielung, insbesondere bei einer

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - II R 11/74
    Unter Lotterie wird nach der Rechtsprechung eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1926 I 381/26, RGSt 60, 385, und vom 22. Dezember 1933 4 D 177/33, RGSt 67, 397; Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 Ss 128/54, NJW 1954, 1777; Klenk, Der Lotteriebegriff in straf- und steuerrechtlicher Sicht, Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1976 S. 361).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.1971 - 1 Ss 243/71

    Strafrechtliche Würdigung einer Beihilfe zur unbefugten Veranstaltung einer

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - II R 11/74
    Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 16. Dezember 1971 (- 1 Ss 243/71, NJW 1972, 1963) hinsichtlich des Lotterie- und Ausspielungsbegriffs von anderen Überlegungen ausgegangen sein sollte, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
  • RG, 08.10.1926 - I 381/26

    Erfordert der Tatbestand des § 286 StGB. ein Unternehmen, das planmäßig und für

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - II R 11/74
    Unter Lotterie wird nach der Rechtsprechung eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1926 I 381/26, RGSt 60, 385, und vom 22. Dezember 1933 4 D 177/33, RGSt 67, 397; Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 Ss 128/54, NJW 1954, 1777; Klenk, Der Lotteriebegriff in straf- und steuerrechtlicher Sicht, Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1976 S. 361).
  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. Februar 1977 - II R 11/74 in Bundessteuerblatt 1977 - Teil II S. 495) hat das Vorliegen einer Lotterie bei einer Kettenbriefaktion ausgeschlossen, da es an dem "steuerrechtlich wie strafrechtlich" erforderlichen "bestimmten Plan" fehle; er hat ausdrücklich (aaO S. 497) erklärt, daß er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in NJW 1972, 1963 nicht zu folgen vermöge.
  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

    Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung habe mit Urteil vom 2.2.1977 (II R 11/74, BStBl II 1977, 495) zu der Frage des lotteriesteuerlichen Veranstalterbegriffs auf den strafrechtlichen Veranstalterbegriff Bezug genommen.

    Nach dieser Rechtsprechung wird unter einer Lotterie eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1977 II R 11/74, BStBl II 1977, 495 m.w.N).

    Sie hat in ihren Teilnahmebedingungen einen übernommenen Spielplan als eigenen Spielplan i. S. eines bestimmten Plans festgesetzt und veröffentlicht, in dem sie sich verpflichtet hat, die "gezogenen" Gewinne an die Spielgemeinschaften nach Maßgabe ihrer Einsätze auch bei Ersatzansprüchen zur Auszahlung zu bringen (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1977 II R 11/74, BStBl II 1977, 495).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Nach dieser Begriffsbestimmung liegt eine Lotterie vor, wenn sich jemand für eigene Rechnung einem anderen gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, nach einem festgesetzten Plan beim Eintritt eines ungewissen, wesentlich vom Zufall abhängigen Ereignisses dem anderen einen bestimmten Geldgewinn zu gewähren, während der andere unbedingt einen bestimmten Geldbetrag, den Einsatz, zu zahlen hat (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1977 II R 11/74, BFHE 121, 534, BStBl II 1977, 495).
  • BFH, 19.08.2009 - II R 16/07

    Einbeziehung von Freilosen in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer

    Eine solche ist eine Veranstaltung, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. April 1929 II A 608/28, Steuer und Wirtschaft 1929 Band II, Nr. 748, Mrozek-Kartei RennwLottG, § 17, Rechtsspruch Nr. 38; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1977 II R 11/74, BFHE 121, 534, BStBl II 1977, 495, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

    Danach ist nach vorherrschender Auffassung die Lotterie eine Sonderform des Glücksspiels, die begrifflich Spielregeln und Gewinnplan voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 1977 - II R 11/74 - BStBl. 1977, 495).
  • BFH, 19.08.2009 - II R 59/07

    Einbeziehung von Freilosen in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer bei

    Eine solche ist eine Veranstaltung, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. April 1929 II A 608/28, Mrozek-Kartei RennwLottG, § 17, Rechtsspruch Nr. 38; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1977 II R 11/74, BFHE 121, 534, BStBl II 1977, 495, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.1996 - II R 29/95

    Lotteriesteuerpflicht im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten -

    Dementsprechend geht die Straf-, Zivil- und Steuerrechtsprechung im wesentlichen übereinstimmend bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lotterie gegeben ist, von der vom Reichsgericht (Urteil vom 10. Oktober 1911 VII 135/11 RGHZ 77, 342) aufgestellten und vom Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 27. Februar 1923 II A 295/22 (Mrozek Kartei, § 17 Rechtsspruch 4), übernommenen Begriffsbestimmung aus (vgl. Senatsentscheidungen vom 2. Februar 1977 II R 11/74, BFHE 121, 534, BStBl II 1977, 495; vom 19. Juni 1963 II 63/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 50, sowie vom 20. Juli 1951 II 32/51 U, BFHE 55, 418, BStBl III 1951, 166; vgl. hierzu Dreher/Tröndle, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 47. Aufl., § 286 Tz. 2, m. w. N.; Eser in Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 24. Aufl., § 286 Tz. 2, m. w. N.; Pecher in Münchner Kommentar zum BGB § 763 Tz. 2, und Thomas in Palandt, BGB, Kommentar, 55. Aufl., § 763 Tz. 1, m. w. N.).
  • FG Saarland, 01.12.2014 - 1 K 1258/13

    Lotteriesteuer: Ort der Veranstaltung im Inland oder Ausland, Veranstalter einer

    Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (BFH vom 2. April 2008 II R 4/06, BStBl II 2009, 735; vom 19. Juni 1996 II R 29/95, BFH/NV 1997, 68; vom 2. Februar 1977 II R 11/74, BStBl II 1977, 495 jeweils m.w.N.).
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